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   BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02   

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BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02 (https://dejure.org/2002,7854)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.2002 - 3Z BR 68/02 (https://dejure.org/2002,7854)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 3Z BR 68/02 (https://dejure.org/2002,7854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bemessung des Stundensatzes bei erheblichem Vermögen des Betreuten

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2
    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Altötting - XVII 218/01
  • LG Traunstein - 4 T 4430/01
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1591 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    a) Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGHZ 145, 104/109; OLG Frankfurt a.Main Rpfleger 2000, 498).

    Der Tatrichter darf sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der im Abrechnungszeitraum angefallenen Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGHZ 145, 104).

    Die von Glade (FamRZ 2001, 479) und dem Amtsgericht Starnberg (Rpfleger 2001, 421) an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 geübte Kritik gibt keinen Anlass, diesen mit der Frage der Bemessung des Stundensatzes für die Vergütung von Betreuern vermögender Betreuter erneut zu befassen.

    Der Senat teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Stundensätze des § 1 Abs,1 BVormVG im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt darstellen (vgl. BGHZ 145, 104/114; vgl. auch BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f.).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Sie rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz, wenn die Anforderungen der Betreuung im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    dd) Ist der Stundensatz, der sich danach ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Berufsbetreuer nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine (weitere) Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Der Festlegung der Stundensätze für die Vergütung von Betreuern mittelloser Betreuter in § 1 Abs. 1 BVormVG liegt eine mit dem Grundgesetz vereinbare (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f.) Bewertung des Gesetzgebers bezüglich der von Betreuern im Normalfall zu erbringenden Leistung und der Angemessenheit der ihnen hierfür zu gewährenden Entlohnung zugrunde.

    Der Senat teilt die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Stundensätze des § 1 Abs,1 BVormVG im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt darstellen (vgl. BGHZ 145, 104/114; vgl. auch BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f.).

  • OLG Schleswig, 05.04.2001 - 2 W 16/01

    Vergütung des Betreuers - Geltung einschlägiger BGH-Entscheidung für

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Erkenntnisse, dass infolge der dargelegten Grundsätze die wirtschaftliche Existenz des Berufszweiges Betreuer nicht mehr gewährleistet wäre, liegen dem Senat nicht vor (vgl. auch SchlHOLG MDR 2001, 994/995).

    Schließlich werden diese Grundsätze auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet (vgl. OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2001, 73; OLG Hamm FamRZ 2001, 655 [LS]; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72; SchlHOLG MDR 2001, 994 und BtPrax 2001, 259; Thür. OLG Rpfleger 2001, 127/128; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78).

  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Sie rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz, wenn die Anforderungen der Betreuung im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    Die Größe des Vermögens und der unbestreitbare Verwaltungserfolg, den der Betreuer erzielt hat, rechtfertigen als solche die Zubilligung des bisherigen Stundensatzes ebenso wenig wie der Umstand, dass eine weitere Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 300 DM nach dem Vortrag des Betreuers dem Willen der Betroffenen und ihrer Angehörigen entsprechen würde (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 164/166; FamRZ 2002, 130/131).

  • OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/00
    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    a) Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGHZ 145, 104/109; OLG Frankfurt a.Main Rpfleger 2000, 498).

    Eine entsprechende Schwierigkeit kann sich sowohl aus der Höhe und Zusammensetzung des verwalteten Vermögens als auch aus anderen Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art in der Person oder in den Lebensumständen des Betreuten ergeben (vgl. OLG Frankfurt a. Main Rpfleger 2000, 498/499).

  • OLG Brandenburg, 20.11.2000 - 9 Wx 38/00

    Höhe der Vergütung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Dem Vermögen des Betreuten kommt nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann (BGH aaO; ebenso OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 196; OLG Brandenburg FGPrax 2001, 73).

    Schließlich werden diese Grundsätze auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet (vgl. OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2001, 73; OLG Hamm FamRZ 2001, 655 [LS]; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72; SchlHOLG MDR 2001, 994 und BtPrax 2001, 259; Thür. OLG Rpfleger 2001, 127/128; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    dd) Ist der Stundensatz, der sich danach ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Berufsbetreuer nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine (weitere) Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02
    Schließlich werden diese Grundsätze auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet (vgl. OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2001, 73; OLG Hamm FamRZ 2001, 655 [LS]; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72; SchlHOLG MDR 2001, 994 und BtPrax 2001, 259; Thür. OLG Rpfleger 2001, 127/128; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78).
  • OLG Hamm, 29.05.2000 - 15 W 158/00

    Maßgebliche Vorschriften bei Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • OLG Jena, 14.12.2000 - 6 W 332/00

    Betreuervergütung; Ost-Abschlag

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2000 - 3 W 226/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - gesetzliche Stundensätze als Regelsätze -

  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 425/99
  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Auch sonstige Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art in der Person oder den Lebensumständen des Betreuten können von Bedeutung sein (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498/499; Senatsbeschluss vom 8.5.2002 Az. 3Z BR 68/02).
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